Dürfen Wohnungseigentümer zuhause Schlagzeug spielen?

Musizieren in der Wohnung führt immer wieder zu Streit zwischen Wohnungseigentümern. Besonders groß ist die Gefahr bei lauten Instrumenten wie dem Schlagzeug. Wohnt ein professioneller Musiker im Haus, der häufig proben muss, liegen die Nerven schnell blank. Ganz verbieten lässt sich das Musikmachen nicht, wie die Rechtsprechung zeigt – wohl aber einschränken.

Musizieren in der Wohnung führt immer wieder zu Streit zwischen Wohnungseigentümern. Besonders groß ist die Gefahr bei lauten Instrumenten wie dem Schlagzeug. Wohnt ein professioneller Musiker im Haus, der häufig proben muss, liegen die Nerven schnell blank. Ganz verbieten lässt sich das Musikmachen nicht, wie die Rechtsprechung zeigt – wohl aber einschränken.

München. Das Musizieren in der Eigentumswohnung kann den Eigentümern nicht gänzlich untersagt werden. Das kann auch für Wohnungseigentümer gelten, die nicht nur hobbymäßig spielen, sondern professionelle Musiker sind. Allerdings müssen sie unter Umständen zeitliche Einschränkungen hinnehmen. So hat zumindest das Amtsgericht München im Fall eines Schlagzeug spielenden Studenten entschieden (Urteil vom 28.06.2018, Az.: - 484 C 14424/16). Das Urteil ist erst jetzt bekannt geworden, nachdem es nunmehr rechtskräftig ist.

Gestritten hatten vor dem Amtsgericht die Wohnungseigentümer eines Mehrfamilienhauses in München. Im Erdgeschoss wohnt ein Ehepaar, dessen Sohn Schlagzeuger einer professionellen Jazzband ist. Außerdem studiert er das Schlagzeugspiel an einer Hochschule. Zur Wohnung gehört ein Hobbyraum, der über eine Wendeltreppe erreichbar ist. Dort hat der Sohn der Eigentümer einen Proberaum eingerichtet und ihn mit mehrfacher Schallisolierung ausgekleidet.

Nachbarin klagt gegen Schlagzeuger

Trotzdem ging das Schlagzeugspiel der zwei Geschosse höher wohnenden Nachbarin furchtbar auf die Nerven. Sie empfand es als zu laut und zu monoton. So zog sie vor Gericht und verklagte den Schlagzeuger auf Unterlassung. Die Nachbarin ist selbst gewöhnlich von Montag bis Donnerstag zwischen 8 und 18:30 Uhr zur Arbeit außer Haus. Sie warf dem Musiker allerdings vor, er spiele zu allen erdenklichen Tageszeiten, auch an Wochenenden und Feiertagen.

Der Schlagzeuger wandte dagegen ein, Schlagzeugspielen erfordere nun einmal eine hohe körperliche Fitness. Daher sei ein tägliches Training unerlässlich. Außerdem gab es in dem Haus keine Hausordnung, die bestimmte Ruhezeiten vorsehen würde. Nur in der Gemeinschaftsordnung findet sich die sehr allgemeine Vorschrift, dass die Wohnungen nur zu Wohnzwecken genutzt werden dürfen und dass die Nutzung des Sondereigentums nicht die Rechte der übrigen Eigentümer über das unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigen dürfe.

Auch professionelles Musizieren kann nicht gänzlich verboten werden

Die klagende Nachbarin argumentierte, da der Schlagzeuger sein Instrument professionell nutze, handele es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, die nicht erlaubt sei. Dem folgte das Gericht nicht, die Klage wurde für die Nachbarin nur ein Teilerfolg. Das Gericht hatte zwar einen Sachverständigen beauftragt, der feststellte, dass die zumutbaren Lärmgrenzen leicht überschritten wurden. Nach der Norm, die zur Zeit der Erbauung des Hauses galt, wären 30 Dezibel zulässig, 32 bis 34 Dezibel wurden tatsächlich gemessen.

Trotzdem sah das Gericht darin keine Störung, die nicht mehr hinnehmbar sei. Da zwei Vollgeschosse zwischen der Wohnung der Nachbarin und dem Proberaum liegen und dieser auch noch seitlich versetzt ist, kämen die Geräusche nicht voll bei der Nachbarin an. Der Musiker betreibe auch keinen Gewerbebetrieb, sondern sei freiberuflich tätig.  Das sei auch in einer Eigentumswohnung möglich, die – wie hier – auch immer noch in erster Linie den Wohnzwecken des Musikers dient.

Gericht verordnet Schlagzeuger Ruhezeiten

Insofern kann nach Ansicht des Amtsgerichts auch ein professionelles Musizieren in der Eigentumswohnung nicht gänzlich untersagt werden. Das würde außerdem auch einen Eingriff ins Grundrecht auf die freie Berufswahl bedeuten, was nicht zulässig wäre. Auch für die Lebensfreude könne das Musikmachen bedeutungsvoll sein und würde deswegen auch durch das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gedeckt.

Einen Anspruch auf Ruhe konnte das Gericht der Nachbarin freilich eben so wenig absprechen. Daher gab es der Klage teilweise statt und entschied: Der Schlagzeuger darf sein Instrument zuhause spielen, aber an Werktagen nur für maximal zwei Stunden, an Sonn- und Feiertagen höchstens eine Stunde lang. Außerdem darf der Musiker sich nur zwischen 9 und 13 Uhr sowie zwischen 15 und 20 Uhr seinem Instrument widmen.

Zu diesem Thema hat auch der Bundesgerichtshof bereits ein Urteil gefällt, das in die gleiche Richtung geht, wie jetzt die Entscheidung des Amtsgerichts München. Alles Wichtige zum BGH-Urteil können Sie hier nachlesen. Die beiden Fälle zeigen, dass beim häuslichen Musizieren die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzuwägen sind. Betroffene Eigentümer sollten daher zuerst immer die Sachlage in der Rechtsberatung ihres örtlichen Haus & Grund-Vereins besprechen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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