Einladung zur Eigentümerversammlung: Auf den Absender kommt es an

Bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist Vorsicht geboten: Einladen darf nur jemand, der dazu auch berechtigt ist. Wer nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist und auch nicht ordentlich als Verwalter bestellt wurde, ist nicht berechtigt. Findet die Versammlung trotzdem statt, sind ihre Beschlüsse rechtlich gesehen gar nicht existent, sagt zumindest das Amtsgericht Bonn.

Bei der Einberufung einer Eigentümerversammlung ist Vorsicht geboten: Einladen darf nur jemand, der dazu auch berechtigt ist. Wer nicht Mitglied der Eigentümergemeinschaft ist und auch nicht ordentlich als Verwalter bestellt wurde, ist nicht berechtigt. Findet die Versammlung trotzdem statt, sind ihre Beschlüsse rechtlich gesehen gar nicht existent, sagt zumindest das Amtsgericht Bonn.

Bonn. Ein WEG-Verwalter kann erst dann zur Eigentümerversammlung laden, wenn er durch einen Beschluss der Eigentümer als Verwalter eingesetzt worden ist. Solange dieser Beschluss nicht gefasst worden ist, gilt der WEG-Verwalter einfach nur als externe Person und darf keine Versammlung anberaumen. Wenn er das trotzdem macht, hat die daraufhin abgehaltene Versammlung rechtlich gesehen gar nicht stattgefunden, die gefassten Beschlüsse existieren daher gar nicht.

Diese Entscheidung hat zumindest das Amtsgericht Bonn getroffen (Urteil vom 01.08.2018, Az.: 27 C 30/18). Das Verfahren drehte sich um einen Streit in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die aus zwei Eigentümern und drei Eigentumseinheiten bestand. Dort gab es bislang keinen WEG-Verwalter – doch im Oktober 2017 lud ein solcher Verwalter zu einer Eigentümerversammlung ein. Die Eigentümerin der einzelnen Eigentumseinheit forderte den Verwalter auf, die Versammlung nicht abzuhalten und blieb ihr auch fern.

Noch nicht bestellter Verwalter durfte nicht einladen

Trotzdem fand die Versammlung statt. Dabei beschloss der Eigentümer der anderen beiden Eigentumseinheiten, den Verwalter – eine Firma – für ein Jahr zum Verwalter dieser WEG zu bestellen. Die Minderheitseigentümerin klagte dagegen. Im Januar 2018 lud der Verwalter erneut zu einer Eigentümerversammlung, die Ende des Monats tatsächlich stattfand – wieder ohne die Minderheitseigentümerin. Auf dieser Sitzung bestätigte der Mehrheitseigentümer die Bestellung des Verwalters. Allerdings erklärte das Bonner Amtsgericht im April die erste Versammlung und ihre Beschlüsse für nicht existent.

Die Minderheitseigentümerin zog daraufhin auch gegen die zweite Eigentümerversammlung vor Gericht – mit dem gleichen Ergebnis. Zur Januar-Versammlung hatte jemand eingeladen, der gar nicht als WEG-Verwalter bestellt worden war. Denn der Beschluss der ersten Versammlung existierte nach der Entscheidung des Gerichts ja nicht. Das Amtsgericht Bonn betonte, es läge hier ein schwerwiegender Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Minderheitseigentümerin vor.

Der Mehrheitseigentümer hatte nach Überzeugung des Gerichts das Mitwirkungsrecht der Minderheitseigentümerin in gravierender Weise ausgehebelt. Die Versammlungen wurden abgehalten, obwohl letztere darauf hingewiesen hatte, dass der Einladende Verwalter gar nicht zur Einberufung der Sitzung berechtigt war und angekündigt hatte, nicht an der Versammlung teilzunehmen. Das Amtsgericht stellte daher fest, dass auch auf der zweiten Eigentümerversammlung keine Beschlüsse gefasst wurden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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