Klimaanlage für Eigentumswohnung trotz Lärm-Bedenken der Nachbarn durchsetzbar?

Klimaanlage für Eigentumswohnung trotz Lärm-Bedenken der Nachbarn durchsetzbar?

Gerade als Eigentümer einer Dachwohnung wünscht man sich im Sommer mitunter eine Klimaanlage. Aber kann die Eigentümerversammlung ein Split-Gerät so einfach erlauben, wenn die Nachbareigentümer Sorge vor der Geräuschentwicklung durch so ein Gerät haben? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein wissenswertes Urteil gefällt.

Gerade als Eigentümer einer Dachwohnung wünscht man sich im Sommer mitunter eine Klimaanlage. Aber kann die Eigentümerversammlung ein Split-Gerät so einfach erlauben, wenn die Nachbareigentümer Sorge vor der Geräuschentwicklung durch so ein Gerät haben? Zu dieser Frage hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt ein wissenswertes Urteil gefällt.

Karlsruhe. Erlaubt die Eigentümerversammlung einem Wohnungseigentümer per Beschluss die Installation einer zweiteiligen Klimaanlage, kann der Eigentümer der Nachbarwohnung diesen Beschluss nicht aus Sorge vor der Geräuscheinwirkung der Anlage verhindern. Die Gemeinschaft kann auch später, wenn sich wirklich störende Geräusche durch die Anlage zeigen, noch Regeln zu deren verträglicher Nutzung in die Hausordnung schreiben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt entschieden (Urteil vom 28.03.2025, Az.: V ZR 105/24).

Damit scheiterte die Klage einer Wohnungseigentümerin aus Nürnberg. Sie wohnt im vierten Stock. Sie hatte gegen einen Beschluss der Eigentümerversammlung geklagt, welcher dem Eigentümer des Penthouses im achten Stock die Installation einer Klimaanlage erlaubte. Dabei ging es um ein sogenanntes Split-Gerät, bei dem ein Wärmetauscher außen an der Fassade angebracht wird. Durch eine Kernbohrung sollte die Verbindung mit dem zweiten, in der Wohnung liegenden Gerät der Klimaanlage erfolgen. Das Außengerät sollte mit Dämpfsockeln angebracht werden, um eine Körperschallweitergabe vom Gerät über das Mauerwerk zu vermeiden.

Sorge vor Geräuschen kann Beschluss für Klimaanlage nicht verhindern

Die Eigentümerin aus dem vierten Stock befürchtete dennoch, dass insbesondere tieffrequenter Schall der Klimaanlage ihren Wohnkomfort beeinträchtigen würde. Ihre Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung scheiterte allerdings nicht nur vor dem Amtsgericht Nürnberg, sondern auch vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth und schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Bundesrichter befanden, dass die bloßen Befürchtungen der Eigentümerin nicht ausreichten, um den gestattenden Beschluss der Gemeinschaft anzufechten. Die geplante Klimaanlage stellt nach Ansicht der Richter keine grundlegende bauliche Veränderung da.

Auch eine unbillige Benachteiligung der klagenden Nachbarin sah der BGH in der Installation der Klimaanlage nicht. Der Gerichtshof stellte fest, dass es für die Frage, ob der Gestattungsbeschluss in Ordnung geht, nur darauf ankommt, ob die bauliche Veränderung an sich eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt – etwa die Montage an der Wand mit der Kernbohrung. Ob der Betrieb der Anlage die Nachbarn stören könnte, sei dagegen nicht zu berücksichtigen, sofern – wie in diesem Fall – nicht absehbar ist, dass der Gebrauch des Geräts zwangsläufig zu einer unbilligen Beeinträchtigung der Nachbarn führen muss.

Lärmschutz kann später in der Hausordnung geregelt werden

Erst wenn die Anlage installiert ist und tatsächlich Lärm verursacht, besteht demnach Handlungsbedarf. Der BGH betonte: Wenn sich im Betrieb der Anlage Beeinträchtigungen durch ihre Geräuschimmissionen zeigen, kann die Nachbarin trotz der bestandskräftigen Erlaubnis zur Installation der Anlage einen Unterlassungsanspruch durchsetzen. Zugleich hindert der bestandskräftige Gestattungsbeschluss die Gemeinschaft auch nicht daran, die Nutzung der baulichen Veränderung in der Hausordnung näher zu regeln. Man könnte also beispielsweise den Betrieb der Anlage auf bestimmte Uhrzeiten beschränken.

Solche Nutzungsregelungen in der Hausordnung müssen auch nicht zugleich mit der Gestattung der Klimaanlage beschlossen werden, wie die Bundesrichter feststellten. Für Wohnungseigentümer bedeutet das Urteil zweierlei: Wer eine Klimaanlage installieren möchte, muss nicht fürchten, deren Installation wegen möglicher Geräuschentwicklung gar nicht erst erlaubt zu bekommen. Er muss aber u.U. mit Betriebseinschränkungen für die Anlage rechnen, falls Nachbarn von ihrem Recht Gebrauch machen, tatsächlich auftretende Geräusche unterbinden zu lassen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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