Neuregelung für Makler-Courtage: Ein bisschen Bestellerprinzip

Für die Vermietung gilt schon länger das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt hat, bezahlt ihn auch. Lange ist diskutiert worden, ob das auch für den Verkauf von Immobilien eine gute Idee wäre. Immerhin gelten die hohen Kaufnebenkosten in Deutschland als große Hürde für den Eigentumserwerb. Nun hat der Bundestag ein Reförmchen beschlossen: Ein „Bestellerprinzip light“.

Für die Vermietung gilt schon länger das Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt hat, bezahlt ihn auch. Lange ist diskutiert worden, ob das auch für den Verkauf von Immobilien eine gute Idee wäre. Immerhin gelten die hohen Kaufnebenkosten in Deutschland als große Hürde für den Eigentumserwerb. Nun hat der Bundestag ein Reförmchen beschlossen: Ein „Bestellerprinzip light“.

Berlin. Der Bundestag hat in seiner letzten Sitzung (14. Mai 2020) die bereits seit längerem diskutierte Neuregelung über die Zahlung der Makler-Courtage beschlossen. Die Reform betrifft Verkäufe von Einfamilienhäusern und Wohnungen sowie explizit auch für Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnung. Bei diesen Fällen gilt demnächst: Den Makler bezahlt derjenige, der ihn beauftragt hat. Es kann aber vereinbart werden, die andere Partei des Geschäfts zu 50 Prozent an den Kosten zu beteiligen.

Dabei gilt aber: Erst wenn der Auftraggeber des Maklers seinen Anteil nachweislich bezahlt hat, ist die andere Partei an der Reihe, ihren Teil beizusteuern. Manchmal arbeitet ein Makler auch im Auftrag des Verkäufers und des Käufers, weil beide unabhängig voneinander einen Maklervertrag mit ihm abgeschlossen haben. In diesem Fall sind also beide Parteien des Geschäfts Auftraggeber des Maklers. Hierbei kann der Makler nach der Reform ausschließlich von beiden Parteien jeweils die gleiche Vergütung verlangen.

Makler von zwei Auftraggebern: Gleiche Bezahlung von beiden Seiten

Der Makler kann in diesem Fall auch nicht einer der beiden Seiten versprechen, kostenlos für sie zu arbeiten. Denn auch der Preis von 0 Euro müsste nach den Buchstaben des neuen Gesetzes für beide Seiten gelten. Dass ein Makler gänzlich unbezahlt bleiben möchte, ist natürlich nicht zu erwarten. Die Neuregelung gilt im Übrigen nur für den Fall, dass der Käufer die Immobilie als Verbraucher und nicht etwa als gewerblicher Akteur erwirbt. Es spielt aber keine Rolle, ob der Makler ein Gewerbetreibender ist oder nur ein Gelegenheitsmakler.

Damit später auch nachvollziehbar ist, wer Auftraggeber war, müssen Maklerverträge künftig immer schriftlich festgehalten werden. Eine mündliche Auftragserteilung ist also nicht mehr möglich. Das neue Gesetz muss noch vom Bundesrat verabschiedet werden, was nach derzeitigem Stand wahrscheinlich am 5. Juni passieren wird. In Kraft treten soll es ein halbes Jahr später, also Anfang 2021. Für Verkäufe in diesem Jahr bleibt also noch alles beim Alten.

Leichterer Eigentumserwerb: Politisches Ziel durch Reform kaum erreichbar

Ziel der Neuregelung: Oft beauftragt der Verkäufer den Makler. In diesen Fällen soll nach dem Willen der Politik in Zukunft nicht mehr der Käufer der Immobilie den Makler allein entlohnen müssen. Das soll die Kaufnebenkosten reduzieren und damit den Erwerb von Wohneigentum erleichtern. Allerdings ändert die Reform für Käufer und Verkäufer in Nordrhein-Westfalen wenig: Hier ist es schon seit geraumer Zeit üblich, sich die Courtage zu teilen.

Außerdem können Verkäufer ihren Anteil von vorneherein in den Kaufpreis einpreisen. Das erhöht für den Käufer dann sogar noch die anderen prozentual Erhobenen Kaufnebenkosten. Vor allem die Grunderwerbsteuer macht dabei einen großen Brocken aus. „Die Grunderwerbsteuer ist nirgendwo höher als in NRW mit derzeit 6,5 Prozent“, erklärt Erik Uwe Amaya. Der Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland Westfalen meint: „Wer den Eigentumserwerb erleichtern möchte, dem empfehlen wir schon länger eine Senkung der Grunderwerbsteuer.“

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

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